Satzung

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Satzung des SC Haar 1931


verabschiedet in der Mitgliederversammlung am 6.2.2015

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen SC Haar 1931 e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Haar und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an

2 Vereinszweck


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Schach-Sports.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Durchführung von Vereinsabenden, der Durchführung von Vereinsturnieren sowie
- Teilnahme an Verbandsturnieren
- Organisation vereinseigener Jugendarbeit.

3 Vereinstätigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und - in ihrer Eigen¬schaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereins¬ver¬mögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.


4 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Der Aufnahme¬antrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand und nach Zahlung des ersten Jahresbeitrages bzw. des halben Jahresbeitrages, falls der Eintritt nach dem 30.Juni erfolgt.
(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.


5 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
(4) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand, wenn mindestens 65% seiner Mitglieder zustimmen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit seiner Begründung dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(5) Gegen den Ausschlußbeschluß kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Eine Streichung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.


6 Beiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fällig¬keit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Für Jugendliche unter 18 Jahren sowie vom Vorstand im Einzelfall genehmigte und dokumentierte Sonderfälle können ermäßigte Beiträge erhoben werden. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.


7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


8 Vorstand


(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter.
(2) Jeder von ihnen vertritt den Verein je einzeln.
(3) Im Innenverhältnis bedürfen die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine höhere Verpflichtung als EURO 1.000,00 - i.W.Tausend - für den Verein zur Folge haben eines vorherigen zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgaben (Z.B. Schatzmeister, Schriftführung, Turnierleitung, Pressearbeit) Beisitzer wählen, die mit Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen können. Die Beisitzer können jedoch die Vorstandsmehrheit nicht überstimmen.


9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt (Jahreshauptversammlung). Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt (a.o. Mitgliederversammlung).
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand im Regelfall mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Eine a.o. Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen werden. Die Schriftform ist gewahrt, wenn während der gesamten jeweiligen Einberufungsfrist die Einladung mit Tagesordnung im Vereinslokal an den jeweiligen Vereinsabenden ausgehängt ist.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.


10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlußfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung Amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes-Sportverband e. V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Gemeinde Haar, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.






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(Ort und Tag der Errichtung)

Unterschrift des Vorstandes